Die Konferenz der Regierungschefs und -chefinnen der Länder mit der Bundeskanzlerin hat weitreichende neue Beschlüsse zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie gefasst. Diese gelten vom 02.11.2020 bis zum Ablauf des 30.11.2020. Für Gottesdienste und andere Versammlung zur Religionsausübung stellen die nordrhein-westfälischen Erz-/Diözesen in Abstimmung mit dem Land NRW eigene Regelungen auf, die sich an den Regelungen der Corona-Schutzverordnung orientieren (§ 1 Abs. 3 CoronaSchVO). In allen anderen Fällen gelten die Regelungen der CoronaSchVO unmittelbar.
* Für Gottesdienste gelten bis auf weiteres die bisherigen Regelungen fort, wobei die Maskenpflicht im Kirchenraum (ausgenommen Zelebranten und liturgische Dienste im Altarraum) während der gesamten Dauer des Gottesdienstes besteht. Das gilt auch für die Kommunionspenderinnen und –spender bei der Austeilung der Kommunion sowie grundsätzlich in der Sakristei.
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Die aktuellen Regeln, die auch Pfarrbüros, kirchl. Gebäude etc. betreffen, können auf der Internetseite des Erzbistums Paderborn nachgelesen werden. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert.